B-Planes_8_a
B-Planes_8_a
Beschreibung
19
12
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Maßstab
19
8
19
13
172
18
172
2 172
15
172
16
172
40
9 3
202
2
202
3
202
4
172
37
172
36
172
13
172
39
176
172
38
45
96
24
9
24
11
19
10
45
97
24
12
46
5
46
12
46
11
46
10
56
1
Chaussee-
20 3
haus
Edermünde
Edermünde
Grifte
Holzhausen
2
2
1 : 1.000
1 : 1.000
46
3
Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des
Liegenschaftskatasters übereinstimmen.
Homberg (Efze), den ..............................
Amt für Bodenmanagement
Im Auftrag
..............................
2
24
13
Verfahrensvermerke
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"
, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde
gem. § 2 (1) BauGB am .................. beschlossen, öffentlich bekanntgemacht am ............................
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB ist in der Zeit vom .......................... bis zum ..............................
durchgeführt worden, öffentlich bekannt gemacht am .......................
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB mit
Schreiben vom ................... unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert worden.
Der Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurde am ..................... und ....................
gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat gem. § 3 (2) BauGB mit Begründung in der Zeit vom ......................
bis ............. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung wurden gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB am .................. ortsüblich mit dem Hinweis amtlich bekanntgemacht,
dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Es wurde darauf hingewiesen, dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (2) BauGB mit
Schreiben vom .................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8a "Lange
Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"
, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde am
................als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.
Edermünde, den ..........................
....................................
Petrich
Bürgermeister
Es wird bescheinigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der
Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtskraft maßgebenden Verfahrensvorschriften
eingehalten wurden.
Edermünde, den .....................
....................................
Petrich
Bürgermeister
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"
, Gemarkungen Grifte
und Holzhausen der Gemeinde Edermünde ist am ................ gem. 10 (3) BauGB amtlich mit dem Hinweis, dass
der Bebauungsplan von jedermann eingesehen werden kann, bekanntgemacht worden. Mit dieser
Bekanntmachung wurde der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Edermünde, den .....................
....................................
Petrich
Bürgermeister
11.1
175
3
5.0
25
18
23 7
6.0
5.0
25
16
25
17
5.0
5.0
26
27
1
Große
176/1
24
14
8.0
5.0
27
Schmale Heidenteile
1 Erklärung der zeichnerischen Festsetzungen
Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und
die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
1. Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiete - § 8 BauNVO
2. Maß der baulichen Nutzung
0,8
Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstwert
§§ 16 u. 19 BauNVO
1,4
Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstwert
§§ 16 u. 19 BauNVO
FH 20 m
maximale Firsthöhe, Bezugshöhe natürliche Geländeoberfläche
§§ 16 u. 18 BauNVO, als Höchstwert
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
a
Abweichende Bauweise
§ 22 (4) BauNVO
Nicht überbaubare Grundstücksfläche - § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Baugrenze - § 23 (3) BauNVO
Überbaubare Grundstücksfläche - § 23 (3) BauNVO
4. Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Ww - Wirtschaftsweg, B - Bedarfsfläche
5. Grünflächen
öffentliche Grünflächen
(§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB)
6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB)
Anpflanzen: Bäume
7. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes - § 9 (7) BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teilaufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 8 "Lange Heideteile/ Hinter dem Alten Holz"
- § 9 (7) BauGB
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung von Baugebieten
3,00
Bemaßung in Metern -m-
Vorhandene Flurstücksgrenzen
27
1
Flurstücksbezeichnung (Beispiel)
Beispiel/Erläuterung der "Nutzungsschablone":
Art der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Bauweise
Firsthöhe
24
27
2
41 1
23 3
8
10.0
23 2
177
13
177
14
Lange Heideteile
15.0
29
5.0 8.7 2.8
40 2
5.0
179
Heideteile
30
32
1
Achse 3
5.0
6.5
5.0
Altes Holzfeld
84
3.8
5.0
7.3
15.0
3.8
2.6
180
28
203
1
2 Planungsrechtliche Festsetzungen
2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
(1) Gewerbegebiete - GE (§ 8 BauNVO)
Entsprechend § 1 (5) und (6) BauNVO sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 folgende Nutzungen nach § 8
(1) und (2) BauNVO zulässig:
- Gewerbebetriebe aller Art, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer
Strahlungsenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, wobei Lagerhäuser und Lagerplätze nur in
Verbindung mit der Erzeugung und/oder Weiterverarbeitung von Produkten am gleichen Standort zulässig sind.
- Geschäfts-
, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind die Nutzungen
- Tankstellen,
- Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.
Nur im GE 2 ausnahmsweise zulässig sind:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Wohnhäuser
sind unzulässig.
Nicht zulässig sind:
- Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus Windenergie
- Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke
- Vergnügungsstätten und darüber hinaus
- Einzelhandelsbetriebe.
(2) In den Gewerbegebieten sind Speditionen und eigenständige Transportunternehmen, die in keinem räumlichen
und / oder funktionalen Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen auf dem Betriebsgrundstück stehen,
nicht zulässig. Das gilt nicht für eine betriebsbedingte Logistikfunktion, wenn sie im Zusammenhang mit einem
gewerblich – gewerblich geprägten Betrieb steht und sich der jeweiligen Betriebsfläche unterordnet.
(3) Gemäß § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 8 (2) BauNVO ist die Errichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen
nur für den Verkauf selbst erzeugter oder weiterverarbeiteter Produkte an letzte Verbraucher zulässig. Die
Verkaufsfläche ist nur auf einem untergeordneten Teil der Betriebsfläche zulässig und ist auf eine Größe von 10 %
der Betriebsgeschoßfläche, jedoch nur bis max. 200 m² pro Betrieb beschränkt.
2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB; § 16 ff. BauNVO)
(1) Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl (0,8), die Geschossfläche
(1,4) und die maximale Firsthöhe - First bzw. Attika - 20 m der baulichen Anlagen festgesetzt:
(2) Bezugsebene für die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen ist die am jeweiligen Geländeanschnitt in der Mitte
der hangoberseitigen Fassade des jeweiligen Gebäudes vorhandene anstehende interpolierte Geländehöhe als
Bezugshöhe und die höchste Stelle der fertigen Dachkonstruktion - First bzw. Attika - bzw. der fertigen Dachkante.
(3) Für untergeordnete technische Bauteile wie z.B. Entlüftungen, Krananlagen, Anlagen zur Gewinnung von solarer
Strahlungsenergie etc. dürfen die festgesetzte max. Firsthöhe - First bzw. Attika - baulicher Anlagen ausnahmsweise
um bis zu 2,0 m jedoch auf max. 10 % der Dachflächen überschritten werden.
2.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
(1) Gemäß § 22 (4) BauNVO wird in den Baugebieten eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Dort ist generell
die offene Bauweise mit den Abstandsregelungen der Hessischen Bauordnung zulässig, darüber hinaus wird die
zulässige Gebäudelänge nicht auf 50 m begrenzt.
(2) Die überbaubare Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO wird durch Baugrenzen in der Planzeichnung
festgesetzt.
(3) Sollte die in Festsetzung 2.5 (2) genannte Verkehrsfläche aufgrund der Ansiedlung eines Vorhabenträgers nicht
umgesetzt werden, so gilt i.V.m. § 9 (2) Nr. 2 BauGB die Fläche als überbaubare Grundstücksfläche gem. den
Festsetzungen des jeweils angrenzenden Gebietes. Die Baugrenzen verbinden sich dann parallel der zugeordneten
Haupterschließungsstraße. Die Abgrenzung der Nutzung verlängert sich entsprechend zur
Haupterschließungsstraße.
2.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 und 19 BauNVO)
Nebenanlagen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser i.S.
des § 14 (2) BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. Sie sind gem. § 19 (4) BauNVO nicht auf die zulässige GRZ
mit anzurechnen.
2.5 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
(1) Die Gliederung der Verkehrsflächen in Straßen, Rad-/Gehwege erfolgt in der Ausführungsplanung.
(2) Die Verkehrsfläche der Planstraße "Achse 3" wird als Bedarfsfläche festgesetzt. Sollte die Fläche durch einen
Vorhabenträger erschlossen werden, entfällt sie mit den Folgen der Festsetzung 2.3 (3). Bei der Gliederung der
GE-Flächen durch mehrere Vorhabenträger ist die Verkehrsfläche gem. Planzeichnung zulässig, wobei die Lage
nach Westen oder Osten abweichen kann.
2.6 Versorgungsleitungen (§ 9 (1) Nr. 13 und 21 BauGB)
(1) Versorgungsleitungen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Telekommunikation sind unterirdisch zu
verlegen.
(2) In den zeichnerisch festgesetzten Bereichen der Versorgungsleitungen sind Rechte zugunsten der zuständigen
Versorgungsträger (z.B. bauliche Abstände, Verzicht auf Abgrabungen, Höhenbeschränkungen für Nutzungen und
Bepflanzungen nach den einschlägigen Richtlinien) zu dulden.
(3) Eine eventuelle Überbauung der Gashochdruckleitung (DN 150) kann nur nach Abstimmung mit dem
Versorgungsträger erfolgen.
2.7 Flächen für die Rückhaltung, Versickerung und Abführung von Oberflächenwasser (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)
(1) In den GE-Gebieten ist das auf den Grundstücks- und Dachflächen anfallende Oberflächenwasser auf den
privaten Grundstückflächen zurückzuhalten und gedrosselt in die vorhandene Kanalisation einzuleiten. Der erlaubte
Drosselabfluss ist auf 3 l/(s*ha) versiegelte Fläche zu begrenzen und durch Einsatz zugelassener Regelorgane zu
gewährleisten. Entsprechend qualifizierte Niederschlagswasserrückhalteanlagen sind umzusetzen. Die Größe der
jeweiligen privaten Regenrückhaltung ist im Bauantragsverfahren/Entwässerungsantrag i.V. mit den versiegelten
Flächen nachzuweisen.
(2) Gesammelte Oberflächenwasser von Verkehrsflächen müssen gem. der fachgesetzlichen Erfordernisse eine
entsprechende Reinigung erfahren.
2.8 Landschaftsplanerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 15, 20 und 25 a und b und § 9 (1a) BauGB)
(1) Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)
Die öffentlichen Grünflächen sind gemäß Schnittzeichnung in der Begründung als Rigolen anzulegen, alle 10 m
gemäß Planzeichnung mit einem mittelkronigen Laubbaum (mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv) zu bepflanzen
zu sichern und dauerhaft in der Funktion zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
In der östlichen Nord/Süd-Erschließungsachse darf die öffentliche Grünfläche zu Gunsten von Grundstückzufahrten
überbrückt werden. Pro Baugrundstück ist eine 10,0 m breite Zufahrt zulässig. Bei einer Grundstücksbreite von > 50
m sind 2 Zu-/Abfahrten a 10 m Breite zulässig. Der jeweils entfallende Baum ist auf der privaten Grundstücksfläche
zu pflanzen.
Die Standorte der Bäume können je nach Grundstückszufahrten in der Lage variieren, die Anzahl der festgesetzten
Bäume ist jedoch nachzuweisen.
Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zum Straßenbau, spätestens in der
Pflanzsaison nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1)
Nr. 20 BauGB)
(a) Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind
technische Einrichtungen zur Rückhaltung des Regenwassers zulässig. Die Rückhaltungen werden in begrünten
offenen, aber nach unten abgedichteten Becken ausgebaut. Unterirische Zu- und Ableitungen des Niederschlags-
und Abwassersystems sowie technische Einrichtungen zur Vorreinigung sind zulässig.
Die notwendig werdenden Flächen sind bei der Berechnung des zu pflanzenden Gehölzumfanges nicht zu
berücksichtigen.
(b) Der im südwestlichen Bereich der Fläche F1 vorhandene Baum- und Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten
und extensiv zu pflegen.
33
40 3
53 2
188
dem alten Holz
185
281
7
187
21
50
5
50
6
281
1
283
1
5.0
10.2
2.8
15.0
280
5
283
2
10.0
5.0
65
1
64
1
65
3 66
1
68
54
55
56
38
57
7
58
1
34
35
59
60
61
37
1
62
63
189
76
232
231
(c) Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft F1 und F2 sind von baulichen und sonstigen Anlagen frei zu halten und mit heimischen und
standortgerechten Gehölzanpflanzungen mehrreihig zu bepflanzen, zu unterhalten und sowie extensiv zu pflegen.
Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende Sträucher sind
gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste der Begründung zu entnehmen.
Pro 1.000 m² Pflanzfläche sind mindestens 4 Hochstämme, mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv, zu pflanzen,
zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
(d) Die Heckenanpflanzungen dürfen für eine maximal 4,0 m Breite Zufahrt für Unterhaltungsfahrzeuge unterbrochen
werden. Die Zufahrten auf die Flächen sind zu minimieren und in Schotterrasenbauweise in geeigneter Tragfähigkeit
auszubauen und anzusäen.
(e) Die Flächen im zentralen Süden zwischen den nord-südlichen Erschließungsstraßen, südlich des Gehweges,
sind nur mit regionalen Saatgut UG 21 anzusäen und nicht zu bepflanzen. Die Flächen sind maximal 2 x im Jahr zu
mähen.
(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,
spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.
(3) Private Grünflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und von Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 15 und 25
a BauGB)
(a) Die Flächen zu Anpflanzen sind mit jeweils einer Baumreihe zu bepflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen. Der Pflanzabstand unter den einzelnen Bäumen beträgt 10 Meter. Im Bereich der Grundstückseinfahrten
entfällt diese Auflage. Die Pflanzstreifen dürfen zum Zwecke der Anlage von Eingängen, Zu- und Ausfahrten
unterbrochen und um bis zu 10 m verschoben werden. Je 50 m Straßenlänge sind pro Baugrundstück maximal 2
Zu-/Ausfahrten in Breite von jeweils bis zu 8,0 m zulässig. Die Baumreihen sind einheitlich bzw. im abschnittsweisen
Wechsel verschiedener Arten und Sorten mit Hochstamm 3x, StU 12/14, herzustellen. Ersatzstandorte, die aufgrund
von Ein-/Ausfahrten nicht besetzt werden können, sind auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen.
(b) Die dazwischen liegenden Flächen sind mit mind. 3-reihigen Anpflanzungen heimisch standortgerechter Gehölze
anzulegen. Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende
Sträucher sind gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste zu entnehmen.
(c) Mindestens 60 % der nicht überbauten bzw. befestigten privaten Grundstücksflächen sind als Garten- oder
Grünanlagen anzulegen. Diese Flächen sollen mindestens 30 % Baum- und Strauchpflanzungen gemäß Pflanzliste
enthalten (1 Baum = 10 m²
, 1 Strauch = 1 m²). Als überbaute Flächen im Sinne der Festsetzung gelten Gebäude,
Nebenanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen.
(d) Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sowie die
gärtnerisch zu pflegenden Flächen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
ist unzulässig. Die zu pflanzenden Bäume sind mit einer der Größe des Baumes entsprechenden Verankerung zu
sichern.
(e) PKW-Stellplätze sind einzugrünen und durch Pflanzstreifen mit Einzelbäumen gemäß Artenliste nach mindestens
jedem 6. Stellplatz zu gliedern.
(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,
spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung (§ 1a (3) BauGB)
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Flächen und Maßnahmen ausgeglichen, die im Bebauungsplan
Nr. 8a Lange Heideteile /Hinter dem Alten Holz II, rechtkräftig am 24.09.2009, in den Teilgeltungsbereichen B1 bis 3
festgesetzt wurden. Die Teilgeltungsbereiche behalten im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ihre
Gültigkeit.
Die Ausgleichmaßnahmen im Geltungsbereich und die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs werden den
Eingriffen im Geltungsbereich insgesamt zugeordnet. Verteilungsmaßstab für die Maßnahmen auf den
Privatgrundstücken ist dabei die zulässige Grundfläche (GRZ). Die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen
wird dabei auf alle Baugrundstücke gleichmäßig verteilt.
2.9 Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche und sonstige technischen
Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen (§ 9 (1) Nr. 23 b BauGB)
Nutzung von Solarenergie
In den festgesetzten Gewerbegebieten sind bei der Errichtung von gewerblichen Gebäuden mindestens 60 % der
Dachflächen Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Fotovoltaik oder Solarthermie) zu installieren,
soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2.10 Umgrenzung von Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Außenbeleuchtung
(1) Außerhalb von geschlossenen Gebäuden sind ausschließlich insektenschonende Natriumdampf-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen im Bereich von 500-600 nm, gelbgrüner Bereich, bzw. 2600 K, warmweiß, zu
verwenden.
(2) Die Leuchten sind so zu montieren und abzuschirmen, dass ausschließlich zielgerichtete Beleuchtung nach unten
erfolgen kann.
(3) Helligkeit und Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Verwendung von Brennstoffen und Heizungsarten
(1) Fossile Brennstoffe dürfen im Plangebiet für die Wärme- und Warmwasserversorgung nicht verwendet werden.
Feste oder gasförmige Brennstoffe in Form von Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Biogas oder vergleichbare
zulässige Ersatzbrennstoffe aus Landwirtschaft oder Recycling sind ebenso zugelassen wie der Betrieb von
Kraft-Wärme-Kopplungen (KWK) aller Bauarten und Brennstoffe.
(2) Produktionsbedingt zwingend notwendige Gasversorgung aus fossiler Gasgewinnung kann ausnahmsweise
zugelassen werden.
Vorbehandlung von Niederschlagswasser
Zur Behandlung des potenziell verunreinigten Niederschlagswassers sind dezentrale Behandlungsanlagen auf den
öffentlichen wie privaten Grundstücken vorzusehen. Vor Versickerung bzw. Einleitung in einen Vorfluter ist das
verunreinigte Niederschlagswassers vorzubehandeln.
3 Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen § 9 (4) BauGB
in Verbindung mit der HBO
3.1 Dachgestaltung
(1) Mindestens 60 % aller Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück ist mit Anlagen zur Nutzung der solaren
Strahlungsenergie gem. Festsetzung 2.9 zu belegen.
(2) Alle Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück sind mit einer intensiven Dachbegrünung anzulegen,
Mindeststärke der durchwurzelbaren Schicht 20 cm. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie und die Dachbegrünung
schließen sich nicht aus und können daher gemeinsam angelegt und angerechnet werden.
3.2 Baugestaltung
(1) Die Farbgebung für bauliche Anlagen hat in natürlichen Materialfarbtönen zu erfolgen. Grelle und fluoreszierende
Materialien und ungebrochene Farbtöne sind nicht zulässig. Die Fenster, Türen und Tore an einem Bauteil können
farblich abgesetzt werden. Grell leuchtende Farbtöne sind nicht zulässig. Firmentypische Dekorstreifen sind
zulässig. Verspiegelte Fassaden sind unzulässig.
(2) Außenwände von Gebäuden, deren Fenster- bzw. Torabstand mehr als 5 beträgt sowie fensterlose Fassaden,
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2,0 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Kletterhilfen können auch einzeln stehen und bis 1,0 m von der Fassade abgerückt werden.
3.3 Oberflächengestaltung und Grünordnung
(1) Die als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen und die nicht überbauten Grundstücksteile sind,
soweit sie nicht als Betriebshof, Lagerfläche, Zufahrt oder Stellplatz befestigt werden, gem. Festsetzung 2.8 (3)
gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
70
5.0
59
1
(2) Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen zur Beschränkung der Bodenversiegelung nur in wasserdurchlässiger
Ausführung (z.B. breitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o.Ä.) gestaltet werden, sowie nicht
nutzungsbedingt oder durch rechtliche Vorschriften andere Beläge erforderlich sind.
(3) Die Anlage von vollständig geschotterten Gartenanlagen auf den Privatgrundstücken ist unzulässig, der
Bedeckungsgrad der als Gartenflächen angelegten Bereiche mit Vegetation muss mind. 75 % betragen.
3.4 Werbeanlagen
(1) Die Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig.
(2) Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wechselndem, bewegten oder grellem Licht (u.a.
Himmelsstrahler = Skybeamer bzw. Skytracker).
(3) Werbeanlagen an den Fassaden dürfen mit ihrer Oberkante die Traufhöhe bzw. Attika der Gebäude nicht
überschreiten. Dachreiter sind unzulässig.
(4) Je Fassadenseite darf die Summe der Werbeanlagen 10 % der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Durchgehende Farbbänder mit Werbecharakter sind auf den Fassaden unzulässig. Die Höhe der Werbeanlage
selbst (Logo bzw. Schrift o. ä.) darf max. 1,50 m betragen.
(5) Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zur Behandlung von u.a.
Werbeanlagen an Bundesfernstraßen (ARS Nr. 32/2001, bei der Gemeindeverwaltung Edermünde einsehbar) des
Erlasses vom 11.10.2001 sind verbindlich zu beachten.
3.5 Einfriedungen
Als Einfriedungen sind Metallzäune in einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig. An Eckgrundstücken, die direkt an
öffentlichen Verkehrsflächen liegen, darf der Bewuchs an den zur Verkehrsfläche orientierten Seiten nicht höher als
0,75 m sein. Zaunsockel sind unzulässig. Um die Passierbarkeit der Zaunanlagen für Kleinlebewesen zu verbessern,
sind ab der Bodenfläche 15 cm Höhe der Zaunanlagen offen zu halten.
3.6 Anlagen für Abfälle
Mülltonnen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie von der Straße aus nicht sichtbar sind. Soweit
Container- und Abstellplätze für sonstige Abfallbehälter und Abfallpressen an der Grundstückgrenze vorgesehen
werden, sind diese mit Buschwerk zu umpflanzen. In den Baugebieten muss ausreichend Fläche zur Aufstellung von
Behältern für eine Getrenntsammlung von verwertbaren Gewerbeabfällen vorhalten werden.
3.7 Solarenergie
Zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie sind nur Auf-Dach- und Fassadenanlagen zulässig.
4 Hinweise
4.1 Denkmalschutz
Vor- und frühgeschichtliche Funde wie Bodendenkmäler sind gemäß § 21 HDSchG dem Landesamt für
Denkmalpflege, Ketzerbach 11 in 35037 Marburg/Lahn anzuzeigen, in unverändertem Zustand zu erhalten und in
geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. Diese Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde
Edermünde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Schwalm-Eder-Kreis erfolgen. Hinweise auf
Bodendenkmäler geben alte Steinsetzungen, Bodenfärbungen durch Holzzersetzungen, Scherben, Knochen oder
Metallgegenstände.
4.2 Bodenschutz
Für die Erschließung/Baufeldherrichtung ist unter Berücksichtigung der Flächengröße des Plangebietes sowie der
geländebedingt erforderlichen umfangreichen Bodenumlagerungen eine bodenkundliche Baubegleitung einzusetzen.
Vor Ausführung der Bodenarbeiten ist unter Beteiligung der bodenkundlichen Baubegleitung ein
Bodenmanagementkonzept zu erstellen, in dem die aus dem BauGB sowie dem BBodSchG resultierenden
gesetzlichen Anforderungen zur Minimierung der Einwirkungen auf den Boden sowie zum Schutz und Erhalt der
Bodenfunktionen aufgegriffen und in Form geeigneter Maßnahmen dargestellt werden. Die fachlichen
Anforderungen ergeben sich aus DIN 19731:1998-0.5 - Verwertung von Bodenmaterial, DIN 18915:2018-06 –
Vegetationstechnik im Landschaftsbau und DIN 19639:2019-09 - Bodenschutz bei Planung und Durchführung von
Bauvorhaben. Die Umsetzung der über das Bodenschutzkonzept festgelegten Maßnahmen im Zuge der
Bauausführung ist durch die bodenkundliche Baubegleitung zu überwachen.
Die zitierten DIN-Normen sind bei der Gemeindeverwaltung einsehbar.
4.3 Altlasten und Bodenschutz
Ergeben sich im Zuge der Umsetzung der Planung Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Boden-
veränderungen, die einen Altlastenverdacht begründen können, sind die Mitwirkungspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 2
HAlt-BodSchG zu beachten. Das Regierungspräsidium Kassel ist zwecks Absprache weiterer Maßnahmen
unverzüglich zu informieren.
Bei Umsetzung der Planung sind die vom Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (HMLU 2024)
herausgegebenen Merkblätter "Bodenschutz beim Bauen" zu beachten.
https://landwirtschaft.hessen.de/umwelt/bodenschutz - Rubrik Bodenschutz beim Bauen + weitere Informationen
4.4 Gasleitungen
Bei Baumneupflanzungen im Bereich von Gasleitungen hat der Grundstückseigentümer den Standort und die
Baumarten mit dem Gasversorgungsunternehmen abzustimmen. Nach den derzeitigen allgemein anerkannten
Regeln der Technik für den Bau und Betrieb von Gasversorgungsleitungen ist zwischen Baum und
Gasversorgungsanlage grundsätzlich ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.
4.5 Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Vor Umsetzung von Baumaßnahmen ist mit Bezug auf § 44 (5) BNatSchG das Gebiet zu überprüfen, ob
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung
stehen der Umsetzung keine entsprechenden Tatbestände entgegen, wenn die Baufeldfreimachung außerhalb der
Brut- und Setzzeit erfolgt und ent-sprechende Potentialflächen für Lerchenbruten im Vorgriff angelegt werden.
Auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Anhang X der Begründung wird verwiesen. Alle Baumaßnahmen
müssen außerhalb der Brutzeit der Feldlerche durchgeführt werden bzw. die vollständige Baufeldräumung erfolgt
vor Beginn der Brutzeit (spätestens bis 15. März). Sofern die Bauarbeiten nicht in den ersten vier Wochen nach der
Räumung begonnen werden, müssen die Flächen spätestens zu diesem Zeitpunkt erneut (bzw. für die Dauer bis zu
Beginn der Bauarbeiten) offen und weitgehend vegetationslos gehalten werden, damit es nicht zu einer Ansiedlung
von Feldlerchen kommen kann (Beginn Nestbau ab einer Vegetationshöhe von 5-10 cm bei einem
Vegetations-Deckungsgrad ab etwa 50 %).
Finden die Baumaßnahmen während der Brutzeit statt, muss durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet
werden, dass es durch geeignete, angepasste Vermeidungsmaßnahmen zu keiner Zerstörung von
Fortpflanzungsstätten der Feldlerche kommt. Ist dies aufgrund der Lage nicht möglich, muss der Bau an dieser
Stelle bis zum Ende der Fortpflanzungsperiode ruhen.
4.6 Gültigkeit von Bauleitplanungen
Die 1. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 8a Lange Heideteile II/Hinter dem Alten Holz II ersetzt den Planteil A des
Bebauungsplanes Bebaungsplanes Nr. 8a, rechtskräftig am 24.09.2009, vollständig. Die Planteile B 1 bis B 3 für die
naturschutzrechtliche Kompensation behalten ihre Gültigkeit.
Der südliche Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz,
rechtskräftig am 14.06.2001, wird für die Teilflächen der Flurstücke 24/9, 24/11, 24/13, 24/14, 19/10, 19/8, 19/12,
19/13, 45/96, 45/97, alle Flur 1, 172/13, 172/36, 172/37, 172/38, 172/39 und 202/3 , alle Flur 2, Gemarkung
Holzhausen, aufgehoben. Die festgesetzten Verkehrsflächen werden in den unbeplanten Außenbereich entlassen
bzw. die Rechte planfestgestellter Verfahren bleiben bestehen.
Für einen nordöstlichen Teilgeltungsbereich, Flurstück 50/6, Flur 2 Gemarkung Holzhausen, wird der Bebauungsplan
Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz durch den aktuellen Bebauungsplan geändert.
58
2
36
35
5.0 5.0
L 3316
34
3
35
3
Rechtsgrundlagen
BauGB: Baugesetzbuch in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung
BauNVO: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt
der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung
PlanzV 90: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts -
Planzeichenverordnung 1990 in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung
Planverfasser im Auftrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde
Ingenieurbüro Christoph Henke
Ökologische Bauleit- und Landschaftsplanung
Bahnhof Str. 21 37218 Witzenhausen Tel.: 05542/920310
Fax: 05542/920309 Email:
Gemeinde Edermünde
Schwalm-Eder-Kreis
Vorentwurfskonzept
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 8a
'Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II'
Gemarkungen Grifte und Holzhausen
Maßstab 1 : 1.000
Stand 08/2025
Plangebiet
Übersichtskarte ohne Maßstab
Quelle: open street map
19
12
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Maßstab
19
8
19
13
172
18
172
2 172
15
172
16
172
40
9 3
202
2
202
3
202
4
172
37
172
36
172
13
172
39
176
172
38
45
96
24
9
24
11
19
10
45
97
24
12
46
5
46
12
46
11
46
10
56
1
Chaussee-
20 3
haus
Edermünde
Edermünde
Grifte
Holzhausen
2
2
1 : 1.000
1 : 1.000
46
3
Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des
Liegenschaftskatasters übereinstimmen.
Homberg (Efze), den ..............................
Amt für Bodenmanagement
Im Auftrag
..............................
2
24
13
Verfahrensvermerke
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"
, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde
gem. § 2 (1) BauGB am .................. beschlossen, öffentlich bekanntgemacht am ............................
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB ist in der Zeit vom .......................... bis zum ..............................
durchgeführt worden, öffentlich bekannt gemacht am .......................
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB mit
Schreiben vom ................... unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert worden.
Der Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurde am ..................... und ....................
gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat gem. § 3 (2) BauGB mit Begründung in der Zeit vom ......................
bis ............. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung wurden gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB am .................. ortsüblich mit dem Hinweis amtlich bekanntgemacht,
dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Es wurde darauf hingewiesen, dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (2) BauGB mit
Schreiben vom .................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8a "Lange
Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"
, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde am
................als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.
Edermünde, den ..........................
....................................
Petrich
Bürgermeister
Es wird bescheinigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der
Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtskraft maßgebenden Verfahrensvorschriften
eingehalten wurden.
Edermünde, den .....................
....................................
Petrich
Bürgermeister
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"
, Gemarkungen Grifte
und Holzhausen der Gemeinde Edermünde ist am ................ gem. 10 (3) BauGB amtlich mit dem Hinweis, dass
der Bebauungsplan von jedermann eingesehen werden kann, bekanntgemacht worden. Mit dieser
Bekanntmachung wurde der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Edermünde, den .....................
....................................
Petrich
Bürgermeister
11.1
175
3
5.0
25
18
23 7
6.0
5.0
25
16
25
17
5.0
5.0
26
27
1
Große
176/1
24
14
8.0
5.0
27
Schmale Heidenteile
1 Erklärung der zeichnerischen Festsetzungen
Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und
die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
1. Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiete - § 8 BauNVO
2. Maß der baulichen Nutzung
0,8
Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstwert
§§ 16 u. 19 BauNVO
1,4
Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstwert
§§ 16 u. 19 BauNVO
FH 20 m
maximale Firsthöhe, Bezugshöhe natürliche Geländeoberfläche
§§ 16 u. 18 BauNVO, als Höchstwert
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
a
Abweichende Bauweise
§ 22 (4) BauNVO
Nicht überbaubare Grundstücksfläche - § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Baugrenze - § 23 (3) BauNVO
Überbaubare Grundstücksfläche - § 23 (3) BauNVO
4. Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Ww - Wirtschaftsweg, B - Bedarfsfläche
5. Grünflächen
öffentliche Grünflächen
(§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB)
6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB)
Anpflanzen: Bäume
7. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes - § 9 (7) BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teilaufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 8 "Lange Heideteile/ Hinter dem Alten Holz"
- § 9 (7) BauGB
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung von Baugebieten
3,00
Bemaßung in Metern -m-
Vorhandene Flurstücksgrenzen
27
1
Flurstücksbezeichnung (Beispiel)
Beispiel/Erläuterung der "Nutzungsschablone":
Art der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Bauweise
Firsthöhe
24
27
2
41 1
23 3
8
10.0
23 2
177
13
177
14
Lange Heideteile
15.0
29
5.0 8.7 2.8
40 2
5.0
179
Heideteile
30
32
1
Achse 3
5.0
6.5
5.0
Altes Holzfeld
84
3.8
5.0
7.3
15.0
3.8
2.6
180
28
203
1
2 Planungsrechtliche Festsetzungen
2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
(1) Gewerbegebiete - GE (§ 8 BauNVO)
Entsprechend § 1 (5) und (6) BauNVO sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 folgende Nutzungen nach § 8
(1) und (2) BauNVO zulässig:
- Gewerbebetriebe aller Art, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer
Strahlungsenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, wobei Lagerhäuser und Lagerplätze nur in
Verbindung mit der Erzeugung und/oder Weiterverarbeitung von Produkten am gleichen Standort zulässig sind.
- Geschäfts-
, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind die Nutzungen
- Tankstellen,
- Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.
Nur im GE 2 ausnahmsweise zulässig sind:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Wohnhäuser
sind unzulässig.
Nicht zulässig sind:
- Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus Windenergie
- Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke
- Vergnügungsstätten und darüber hinaus
- Einzelhandelsbetriebe.
(2) In den Gewerbegebieten sind Speditionen und eigenständige Transportunternehmen, die in keinem räumlichen
und / oder funktionalen Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen auf dem Betriebsgrundstück stehen,
nicht zulässig. Das gilt nicht für eine betriebsbedingte Logistikfunktion, wenn sie im Zusammenhang mit einem
gewerblich – gewerblich geprägten Betrieb steht und sich der jeweiligen Betriebsfläche unterordnet.
(3) Gemäß § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 8 (2) BauNVO ist die Errichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen
nur für den Verkauf selbst erzeugter oder weiterverarbeiteter Produkte an letzte Verbraucher zulässig. Die
Verkaufsfläche ist nur auf einem untergeordneten Teil der Betriebsfläche zulässig und ist auf eine Größe von 10 %
der Betriebsgeschoßfläche, jedoch nur bis max. 200 m² pro Betrieb beschränkt.
2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB; § 16 ff. BauNVO)
(1) Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl (0,8), die Geschossfläche
(1,4) und die maximale Firsthöhe - First bzw. Attika - 20 m der baulichen Anlagen festgesetzt:
(2) Bezugsebene für die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen ist die am jeweiligen Geländeanschnitt in der Mitte
der hangoberseitigen Fassade des jeweiligen Gebäudes vorhandene anstehende interpolierte Geländehöhe als
Bezugshöhe und die höchste Stelle der fertigen Dachkonstruktion - First bzw. Attika - bzw. der fertigen Dachkante.
(3) Für untergeordnete technische Bauteile wie z.B. Entlüftungen, Krananlagen, Anlagen zur Gewinnung von solarer
Strahlungsenergie etc. dürfen die festgesetzte max. Firsthöhe - First bzw. Attika - baulicher Anlagen ausnahmsweise
um bis zu 2,0 m jedoch auf max. 10 % der Dachflächen überschritten werden.
2.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
(1) Gemäß § 22 (4) BauNVO wird in den Baugebieten eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Dort ist generell
die offene Bauweise mit den Abstandsregelungen der Hessischen Bauordnung zulässig, darüber hinaus wird die
zulässige Gebäudelänge nicht auf 50 m begrenzt.
(2) Die überbaubare Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO wird durch Baugrenzen in der Planzeichnung
festgesetzt.
(3) Sollte die in Festsetzung 2.5 (2) genannte Verkehrsfläche aufgrund der Ansiedlung eines Vorhabenträgers nicht
umgesetzt werden, so gilt i.V.m. § 9 (2) Nr. 2 BauGB die Fläche als überbaubare Grundstücksfläche gem. den
Festsetzungen des jeweils angrenzenden Gebietes. Die Baugrenzen verbinden sich dann parallel der zugeordneten
Haupterschließungsstraße. Die Abgrenzung der Nutzung verlängert sich entsprechend zur
Haupterschließungsstraße.
2.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 und 19 BauNVO)
Nebenanlagen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser i.S.
des § 14 (2) BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. Sie sind gem. § 19 (4) BauNVO nicht auf die zulässige GRZ
mit anzurechnen.
2.5 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
(1) Die Gliederung der Verkehrsflächen in Straßen, Rad-/Gehwege erfolgt in der Ausführungsplanung.
(2) Die Verkehrsfläche der Planstraße "Achse 3" wird als Bedarfsfläche festgesetzt. Sollte die Fläche durch einen
Vorhabenträger erschlossen werden, entfällt sie mit den Folgen der Festsetzung 2.3 (3). Bei der Gliederung der
GE-Flächen durch mehrere Vorhabenträger ist die Verkehrsfläche gem. Planzeichnung zulässig, wobei die Lage
nach Westen oder Osten abweichen kann.
2.6 Versorgungsleitungen (§ 9 (1) Nr. 13 und 21 BauGB)
(1) Versorgungsleitungen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Telekommunikation sind unterirdisch zu
verlegen.
(2) In den zeichnerisch festgesetzten Bereichen der Versorgungsleitungen sind Rechte zugunsten der zuständigen
Versorgungsträger (z.B. bauliche Abstände, Verzicht auf Abgrabungen, Höhenbeschränkungen für Nutzungen und
Bepflanzungen nach den einschlägigen Richtlinien) zu dulden.
(3) Eine eventuelle Überbauung der Gashochdruckleitung (DN 150) kann nur nach Abstimmung mit dem
Versorgungsträger erfolgen.
2.7 Flächen für die Rückhaltung, Versickerung und Abführung von Oberflächenwasser (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)
(1) In den GE-Gebieten ist das auf den Grundstücks- und Dachflächen anfallende Oberflächenwasser auf den
privaten Grundstückflächen zurückzuhalten und gedrosselt in die vorhandene Kanalisation einzuleiten. Der erlaubte
Drosselabfluss ist auf 3 l/(s*ha) versiegelte Fläche zu begrenzen und durch Einsatz zugelassener Regelorgane zu
gewährleisten. Entsprechend qualifizierte Niederschlagswasserrückhalteanlagen sind umzusetzen. Die Größe der
jeweiligen privaten Regenrückhaltung ist im Bauantragsverfahren/Entwässerungsantrag i.V. mit den versiegelten
Flächen nachzuweisen.
(2) Gesammelte Oberflächenwasser von Verkehrsflächen müssen gem. der fachgesetzlichen Erfordernisse eine
entsprechende Reinigung erfahren.
2.8 Landschaftsplanerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 15, 20 und 25 a und b und § 9 (1a) BauGB)
(1) Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)
Die öffentlichen Grünflächen sind gemäß Schnittzeichnung in der Begründung als Rigolen anzulegen, alle 10 m
gemäß Planzeichnung mit einem mittelkronigen Laubbaum (mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv) zu bepflanzen
zu sichern und dauerhaft in der Funktion zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
In der östlichen Nord/Süd-Erschließungsachse darf die öffentliche Grünfläche zu Gunsten von Grundstückzufahrten
überbrückt werden. Pro Baugrundstück ist eine 10,0 m breite Zufahrt zulässig. Bei einer Grundstücksbreite von > 50
m sind 2 Zu-/Abfahrten a 10 m Breite zulässig. Der jeweils entfallende Baum ist auf der privaten Grundstücksfläche
zu pflanzen.
Die Standorte der Bäume können je nach Grundstückszufahrten in der Lage variieren, die Anzahl der festgesetzten
Bäume ist jedoch nachzuweisen.
Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zum Straßenbau, spätestens in der
Pflanzsaison nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1)
Nr. 20 BauGB)
(a) Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind
technische Einrichtungen zur Rückhaltung des Regenwassers zulässig. Die Rückhaltungen werden in begrünten
offenen, aber nach unten abgedichteten Becken ausgebaut. Unterirische Zu- und Ableitungen des Niederschlags-
und Abwassersystems sowie technische Einrichtungen zur Vorreinigung sind zulässig.
Die notwendig werdenden Flächen sind bei der Berechnung des zu pflanzenden Gehölzumfanges nicht zu
berücksichtigen.
(b) Der im südwestlichen Bereich der Fläche F1 vorhandene Baum- und Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten
und extensiv zu pflegen.
33
40 3
53 2
188
dem alten Holz
185
281
7
187
21
50
5
50
6
281
1
283
1
5.0
10.2
2.8
15.0
280
5
283
2
10.0
5.0
65
1
64
1
65
3 66
1
68
54
55
56
38
57
7
58
1
34
35
59
60
61
37
1
62
63
189
76
232
231
(c) Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft F1 und F2 sind von baulichen und sonstigen Anlagen frei zu halten und mit heimischen und
standortgerechten Gehölzanpflanzungen mehrreihig zu bepflanzen, zu unterhalten und sowie extensiv zu pflegen.
Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende Sträucher sind
gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste der Begründung zu entnehmen.
Pro 1.000 m² Pflanzfläche sind mindestens 4 Hochstämme, mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv, zu pflanzen,
zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
(d) Die Heckenanpflanzungen dürfen für eine maximal 4,0 m Breite Zufahrt für Unterhaltungsfahrzeuge unterbrochen
werden. Die Zufahrten auf die Flächen sind zu minimieren und in Schotterrasenbauweise in geeigneter Tragfähigkeit
auszubauen und anzusäen.
(e) Die Flächen im zentralen Süden zwischen den nord-südlichen Erschließungsstraßen, südlich des Gehweges,
sind nur mit regionalen Saatgut UG 21 anzusäen und nicht zu bepflanzen. Die Flächen sind maximal 2 x im Jahr zu
mähen.
(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,
spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.
(3) Private Grünflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und von Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 15 und 25
a BauGB)
(a) Die Flächen zu Anpflanzen sind mit jeweils einer Baumreihe zu bepflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen. Der Pflanzabstand unter den einzelnen Bäumen beträgt 10 Meter. Im Bereich der Grundstückseinfahrten
entfällt diese Auflage. Die Pflanzstreifen dürfen zum Zwecke der Anlage von Eingängen, Zu- und Ausfahrten
unterbrochen und um bis zu 10 m verschoben werden. Je 50 m Straßenlänge sind pro Baugrundstück maximal 2
Zu-/Ausfahrten in Breite von jeweils bis zu 8,0 m zulässig. Die Baumreihen sind einheitlich bzw. im abschnittsweisen
Wechsel verschiedener Arten und Sorten mit Hochstamm 3x, StU 12/14, herzustellen. Ersatzstandorte, die aufgrund
von Ein-/Ausfahrten nicht besetzt werden können, sind auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen.
(b) Die dazwischen liegenden Flächen sind mit mind. 3-reihigen Anpflanzungen heimisch standortgerechter Gehölze
anzulegen. Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende
Sträucher sind gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste zu entnehmen.
(c) Mindestens 60 % der nicht überbauten bzw. befestigten privaten Grundstücksflächen sind als Garten- oder
Grünanlagen anzulegen. Diese Flächen sollen mindestens 30 % Baum- und Strauchpflanzungen gemäß Pflanzliste
enthalten (1 Baum = 10 m²
, 1 Strauch = 1 m²). Als überbaute Flächen im Sinne der Festsetzung gelten Gebäude,
Nebenanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen.
(d) Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sowie die
gärtnerisch zu pflegenden Flächen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
ist unzulässig. Die zu pflanzenden Bäume sind mit einer der Größe des Baumes entsprechenden Verankerung zu
sichern.
(e) PKW-Stellplätze sind einzugrünen und durch Pflanzstreifen mit Einzelbäumen gemäß Artenliste nach mindestens
jedem 6. Stellplatz zu gliedern.
(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,
spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung (§ 1a (3) BauGB)
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Flächen und Maßnahmen ausgeglichen, die im Bebauungsplan
Nr. 8a Lange Heideteile /Hinter dem Alten Holz II, rechtkräftig am 24.09.2009, in den Teilgeltungsbereichen B1 bis 3
festgesetzt wurden. Die Teilgeltungsbereiche behalten im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ihre
Gültigkeit.
Die Ausgleichmaßnahmen im Geltungsbereich und die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs werden den
Eingriffen im Geltungsbereich insgesamt zugeordnet. Verteilungsmaßstab für die Maßnahmen auf den
Privatgrundstücken ist dabei die zulässige Grundfläche (GRZ). Die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen
wird dabei auf alle Baugrundstücke gleichmäßig verteilt.
2.9 Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche und sonstige technischen
Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen (§ 9 (1) Nr. 23 b BauGB)
Nutzung von Solarenergie
In den festgesetzten Gewerbegebieten sind bei der Errichtung von gewerblichen Gebäuden mindestens 60 % der
Dachflächen Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Fotovoltaik oder Solarthermie) zu installieren,
soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2.10 Umgrenzung von Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Außenbeleuchtung
(1) Außerhalb von geschlossenen Gebäuden sind ausschließlich insektenschonende Natriumdampf-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen im Bereich von 500-600 nm, gelbgrüner Bereich, bzw. 2600 K, warmweiß, zu
verwenden.
(2) Die Leuchten sind so zu montieren und abzuschirmen, dass ausschließlich zielgerichtete Beleuchtung nach unten
erfolgen kann.
(3) Helligkeit und Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Verwendung von Brennstoffen und Heizungsarten
(1) Fossile Brennstoffe dürfen im Plangebiet für die Wärme- und Warmwasserversorgung nicht verwendet werden.
Feste oder gasförmige Brennstoffe in Form von Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Biogas oder vergleichbare
zulässige Ersatzbrennstoffe aus Landwirtschaft oder Recycling sind ebenso zugelassen wie der Betrieb von
Kraft-Wärme-Kopplungen (KWK) aller Bauarten und Brennstoffe.
(2) Produktionsbedingt zwingend notwendige Gasversorgung aus fossiler Gasgewinnung kann ausnahmsweise
zugelassen werden.
Vorbehandlung von Niederschlagswasser
Zur Behandlung des potenziell verunreinigten Niederschlagswassers sind dezentrale Behandlungsanlagen auf den
öffentlichen wie privaten Grundstücken vorzusehen. Vor Versickerung bzw. Einleitung in einen Vorfluter ist das
verunreinigte Niederschlagswassers vorzubehandeln.
3 Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen § 9 (4) BauGB
in Verbindung mit der HBO
3.1 Dachgestaltung
(1) Mindestens 60 % aller Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück ist mit Anlagen zur Nutzung der solaren
Strahlungsenergie gem. Festsetzung 2.9 zu belegen.
(2) Alle Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück sind mit einer intensiven Dachbegrünung anzulegen,
Mindeststärke der durchwurzelbaren Schicht 20 cm. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie und die Dachbegrünung
schließen sich nicht aus und können daher gemeinsam angelegt und angerechnet werden.
3.2 Baugestaltung
(1) Die Farbgebung für bauliche Anlagen hat in natürlichen Materialfarbtönen zu erfolgen. Grelle und fluoreszierende
Materialien und ungebrochene Farbtöne sind nicht zulässig. Die Fenster, Türen und Tore an einem Bauteil können
farblich abgesetzt werden. Grell leuchtende Farbtöne sind nicht zulässig. Firmentypische Dekorstreifen sind
zulässig. Verspiegelte Fassaden sind unzulässig.
(2) Außenwände von Gebäuden, deren Fenster- bzw. Torabstand mehr als 5 beträgt sowie fensterlose Fassaden,
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2,0 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Kletterhilfen können auch einzeln stehen und bis 1,0 m von der Fassade abgerückt werden.
3.3 Oberflächengestaltung und Grünordnung
(1) Die als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen und die nicht überbauten Grundstücksteile sind,
soweit sie nicht als Betriebshof, Lagerfläche, Zufahrt oder Stellplatz befestigt werden, gem. Festsetzung 2.8 (3)
gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
70
5.0
59
1
(2) Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen zur Beschränkung der Bodenversiegelung nur in wasserdurchlässiger
Ausführung (z.B. breitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o.Ä.) gestaltet werden, sowie nicht
nutzungsbedingt oder durch rechtliche Vorschriften andere Beläge erforderlich sind.
(3) Die Anlage von vollständig geschotterten Gartenanlagen auf den Privatgrundstücken ist unzulässig, der
Bedeckungsgrad der als Gartenflächen angelegten Bereiche mit Vegetation muss mind. 75 % betragen.
3.4 Werbeanlagen
(1) Die Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig.
(2) Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wechselndem, bewegten oder grellem Licht (u.a.
Himmelsstrahler = Skybeamer bzw. Skytracker).
(3) Werbeanlagen an den Fassaden dürfen mit ihrer Oberkante die Traufhöhe bzw. Attika der Gebäude nicht
überschreiten. Dachreiter sind unzulässig.
(4) Je Fassadenseite darf die Summe der Werbeanlagen 10 % der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Durchgehende Farbbänder mit Werbecharakter sind auf den Fassaden unzulässig. Die Höhe der Werbeanlage
selbst (Logo bzw. Schrift o. ä.) darf max. 1,50 m betragen.
(5) Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zur Behandlung von u.a.
Werbeanlagen an Bundesfernstraßen (ARS Nr. 32/2001, bei der Gemeindeverwaltung Edermünde einsehbar) des
Erlasses vom 11.10.2001 sind verbindlich zu beachten.
3.5 Einfriedungen
Als Einfriedungen sind Metallzäune in einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig. An Eckgrundstücken, die direkt an
öffentlichen Verkehrsflächen liegen, darf der Bewuchs an den zur Verkehrsfläche orientierten Seiten nicht höher als
0,75 m sein. Zaunsockel sind unzulässig. Um die Passierbarkeit der Zaunanlagen für Kleinlebewesen zu verbessern,
sind ab der Bodenfläche 15 cm Höhe der Zaunanlagen offen zu halten.
3.6 Anlagen für Abfälle
Mülltonnen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie von der Straße aus nicht sichtbar sind. Soweit
Container- und Abstellplätze für sonstige Abfallbehälter und Abfallpressen an der Grundstückgrenze vorgesehen
werden, sind diese mit Buschwerk zu umpflanzen. In den Baugebieten muss ausreichend Fläche zur Aufstellung von
Behältern für eine Getrenntsammlung von verwertbaren Gewerbeabfällen vorhalten werden.
3.7 Solarenergie
Zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie sind nur Auf-Dach- und Fassadenanlagen zulässig.
4 Hinweise
4.1 Denkmalschutz
Vor- und frühgeschichtliche Funde wie Bodendenkmäler sind gemäß § 21 HDSchG dem Landesamt für
Denkmalpflege, Ketzerbach 11 in 35037 Marburg/Lahn anzuzeigen, in unverändertem Zustand zu erhalten und in
geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. Diese Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde
Edermünde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Schwalm-Eder-Kreis erfolgen. Hinweise auf
Bodendenkmäler geben alte Steinsetzungen, Bodenfärbungen durch Holzzersetzungen, Scherben, Knochen oder
Metallgegenstände.
4.2 Bodenschutz
Für die Erschließung/Baufeldherrichtung ist unter Berücksichtigung der Flächengröße des Plangebietes sowie der
geländebedingt erforderlichen umfangreichen Bodenumlagerungen eine bodenkundliche Baubegleitung einzusetzen.
Vor Ausführung der Bodenarbeiten ist unter Beteiligung der bodenkundlichen Baubegleitung ein
Bodenmanagementkonzept zu erstellen, in dem die aus dem BauGB sowie dem BBodSchG resultierenden
gesetzlichen Anforderungen zur Minimierung der Einwirkungen auf den Boden sowie zum Schutz und Erhalt der
Bodenfunktionen aufgegriffen und in Form geeigneter Maßnahmen dargestellt werden. Die fachlichen
Anforderungen ergeben sich aus DIN 19731:1998-0.5 - Verwertung von Bodenmaterial, DIN 18915:2018-06 –
Vegetationstechnik im Landschaftsbau und DIN 19639:2019-09 - Bodenschutz bei Planung und Durchführung von
Bauvorhaben. Die Umsetzung der über das Bodenschutzkonzept festgelegten Maßnahmen im Zuge der
Bauausführung ist durch die bodenkundliche Baubegleitung zu überwachen.
Die zitierten DIN-Normen sind bei der Gemeindeverwaltung einsehbar.
4.3 Altlasten und Bodenschutz
Ergeben sich im Zuge der Umsetzung der Planung Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Boden-
veränderungen, die einen Altlastenverdacht begründen können, sind die Mitwirkungspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 2
HAlt-BodSchG zu beachten. Das Regierungspräsidium Kassel ist zwecks Absprache weiterer Maßnahmen
unverzüglich zu informieren.
Bei Umsetzung der Planung sind die vom Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (HMLU 2024)
herausgegebenen Merkblätter "Bodenschutz beim Bauen" zu beachten.
https://landwirtschaft.hessen.de/umwelt/bodenschutz - Rubrik Bodenschutz beim Bauen + weitere Informationen
4.4 Gasleitungen
Bei Baumneupflanzungen im Bereich von Gasleitungen hat der Grundstückseigentümer den Standort und die
Baumarten mit dem Gasversorgungsunternehmen abzustimmen. Nach den derzeitigen allgemein anerkannten
Regeln der Technik für den Bau und Betrieb von Gasversorgungsleitungen ist zwischen Baum und
Gasversorgungsanlage grundsätzlich ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.
4.5 Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Vor Umsetzung von Baumaßnahmen ist mit Bezug auf § 44 (5) BNatSchG das Gebiet zu überprüfen, ob
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung
stehen der Umsetzung keine entsprechenden Tatbestände entgegen, wenn die Baufeldfreimachung außerhalb der
Brut- und Setzzeit erfolgt und ent-sprechende Potentialflächen für Lerchenbruten im Vorgriff angelegt werden.
Auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Anhang X der Begründung wird verwiesen. Alle Baumaßnahmen
müssen außerhalb der Brutzeit der Feldlerche durchgeführt werden bzw. die vollständige Baufeldräumung erfolgt
vor Beginn der Brutzeit (spätestens bis 15. März). Sofern die Bauarbeiten nicht in den ersten vier Wochen nach der
Räumung begonnen werden, müssen die Flächen spätestens zu diesem Zeitpunkt erneut (bzw. für die Dauer bis zu
Beginn der Bauarbeiten) offen und weitgehend vegetationslos gehalten werden, damit es nicht zu einer Ansiedlung
von Feldlerchen kommen kann (Beginn Nestbau ab einer Vegetationshöhe von 5-10 cm bei einem
Vegetations-Deckungsgrad ab etwa 50 %).
Finden die Baumaßnahmen während der Brutzeit statt, muss durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet
werden, dass es durch geeignete, angepasste Vermeidungsmaßnahmen zu keiner Zerstörung von
Fortpflanzungsstätten der Feldlerche kommt. Ist dies aufgrund der Lage nicht möglich, muss der Bau an dieser
Stelle bis zum Ende der Fortpflanzungsperiode ruhen.
4.6 Gültigkeit von Bauleitplanungen
Die 1. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 8a Lange Heideteile II/Hinter dem Alten Holz II ersetzt den Planteil A des
Bebauungsplanes Bebaungsplanes Nr. 8a, rechtskräftig am 24.09.2009, vollständig. Die Planteile B 1 bis B 3 für die
naturschutzrechtliche Kompensation behalten ihre Gültigkeit.
Der südliche Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz,
rechtskräftig am 14.06.2001, wird für die Teilflächen der Flurstücke 24/9, 24/11, 24/13, 24/14, 19/10, 19/8, 19/12,
19/13, 45/96, 45/97, alle Flur 1, 172/13, 172/36, 172/37, 172/38, 172/39 und 202/3 , alle Flur 2, Gemarkung
Holzhausen, aufgehoben. Die festgesetzten Verkehrsflächen werden in den unbeplanten Außenbereich entlassen
bzw. die Rechte planfestgestellter Verfahren bleiben bestehen.
Für einen nordöstlichen Teilgeltungsbereich, Flurstück 50/6, Flur 2 Gemarkung Holzhausen, wird der Bebauungsplan
Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz durch den aktuellen Bebauungsplan geändert.
58
2
36
35
5.0 5.0
L 3316
34
3
35
3
Rechtsgrundlagen
BauGB: Baugesetzbuch in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung
BauNVO: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt
der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung
PlanzV 90: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts -
Planzeichenverordnung 1990 in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung
Planverfasser im Auftrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde
Ingenieurbüro Christoph Henke
Ökologische Bauleit- und Landschaftsplanung
Bahnhof Str. 21 37218 Witzenhausen Tel.: 05542/920310
Fax: 05542/920309 Email:
Gemeinde Edermünde
Schwalm-Eder-Kreis
Vorentwurfskonzept
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 8a
'Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II'
Gemarkungen Grifte und Holzhausen
Maßstab 1 : 1.000
Stand 08/2025
Plangebiet
Übersichtskarte ohne Maßstab
Quelle: open street map